Gewinnspiel in Zeitschrift für Apothekenpersonal wettbewerbswidrig

Ein Gewinnspiel in einer Fachzeitschrift für Apothekenpersonal verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, wenn die teilnehmenden Fachkreise nicht im Interesse des Veranstalters eine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung erbringen. Für eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des Heilmittelwerbegesetz ist ausreichend, dass diese mittelbar über das Apothekenpersonal beim Kunden hervorgerufen wird Urteil_OLG-Nürrnberg-Urteil-v.-29.11.2011-Az.-3-U-1429-11. Das Gewinnspiel in Zeitschrift für Apothekenpersonal ist deshalb als wettbewerbswidrig geurteilt worden.

Das OLG Nürnberg hat mit hat also entschieden, dass die Durchführung eines Gewinnspiels für ein Arzneimittel in einer Apotheken-Zeitschrift, die sich an Apothekenpersonal richtet, mit dem Heilmittelwerbegesetz unvereinbar ist.

Die Beklagte hatte in einer Ausgabe der Zeitschrift „PTA heute“, welch sich an Personal von Apotheken wendete, einen Faltprospekt beigelegt. Der Prospekt befasst sich mit einem von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel. Darüber hinaus enthielt er ein Gewinnspiel. Als „Belohnung“ wurden 25 Cityshopper-Fahrräder und 100 x 5,00 EUR Douglasgutscheine verlost.

Der Kläger (eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen) sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Gewinnspiel verstoße gegen § 7 Abs. 1 HWG, welcher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Gewinnspiel um eine gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßende unzulässige Werbung handele. 

Im Berufungsverfahren bekam der Kläger nun Recht. Bei dem Gewinnspiel handle es ich um eine unzulässige Werbung im Sinne des HWG. Zwischen dem in der Broschüre beworbenen Produkt und dem Gewinnspiel bestehe kein hinreichender Zusammenhang. Die Durchführung des Preisausschreibens sei nicht vom Schutzzweck des HWG gedeckt, da die teilnehmenden Fachkreise (Apothekerpersonal) keine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung im Sinne des Werbenden erbrächten. Die Teilnehmer an dem Preisausschreiben hätten, um eine Gewinnchance zu erhalten, nichts weiter zu tun, als drei von der Beklagten in einem Multiple-Choice-Verfahren gestellte Fragen zu beantworten. 

Ferner ergebe sich die Unzulässigkeit der Werbung auch daraus, dass eine (mittelbare) Gesundheitsgefährdung der Kunden vorliege. Es bestehe die Gefahr, dass durch das Preisausschreiben beeinflusste Apothekenangestellte das beworbene Mittel einem Kranken empfählen, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

Ob es sich bei den ausgelobten Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten handele, bedürfe keiner Beantwortung. Denn die im HWG enthaltene diesbezügliche Einschränkung der Unzulässigkeit des Anbietens oder Gewährens von Zuwendungen finde bei Werbegaben an Angehörige der Heilberufe keine Anwendung.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg Urteil v. 29.11.2011 – Urteil_OLG-Nürrnberg-Urteil-v.-29.11.2011-Az.-3-U-1429-11

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Rechtlicher Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie Gewinnspiel-Recht.

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Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
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