Dieser Beitrag hat zwar direkt nichts mit Gewinnspielen zu tun, da aber einige unserer Kunden davon betroffen sind, schauen wir auch mal über den Tellerrand:

Die IHK erinnert daran, dass die stillschweigende Verlängerung von Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch AGB-Klauseln seit dem 1. März nicht mehr zulässig ist.
Neue Regeln für Verbraucherverträge

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1.3.2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

Die neuen Regeln gelten seit dem 1.3.2022. Für “Altverträge” (also solche Verträge, die bereits vor dem 1.3.2022 entstanden sind) bleibt es bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1.3.2022 erfolgt – bemisst sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. 

Die Meldung der IHK zu „Neue Regeln für Verbraucherverträge“ haben wir aus einem IHK-Beitrag übernommen.
Quelle: https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/recht-und-steuern-aktuell/neue-regeln-fuer-verbrauchervertraege

Rechtsprechungen und rechtliche Informationen zur Veranstaltung von Gewinnspielen finden Sie Inder Kategorie Gewinnspiel-Rechtsprechung.

Dies könnte dich auch interessieren zum Gewinnspiel-Recht 

Wichtige Urteile und allgemeine Tipps zu rechtlich relevanten Themen bei Gewinnspielen und was man alles beachten bzw. vermeiden muss.

HAPPY Marketing Solutions ist Aussteller auf dem diesjährigen OMR Festival am 17. und 18. Mai in Hamburg. Besuchen Sie uns gerne am Stand A4-M07!

Total Page Visits: 1135 - Today Page Visits: 3
Dietmar Grünberg
Über den Autor

Dietmar Grünberg hat 2011 die heutige HAPPY Marketing Solutions AG gegründet. Inzwischen ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats. 2020 hat Grünberg mit seinem Sohn Patrick und Lothar Mende die HAPPY Secure Promotions GmbH für Gewinnspiel-Absicherungen gegründet. Die HAPPY Group ist damit der einzige Anbieter im deutschsprachigen Raum, der als spezialisierter Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions alles aus einer Hand anbietet.
Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.500 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn du ein eigenes Gewinnspiel erstellen willst, ist HAPPY der optimale Partner für dich.
Du hast noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht dir die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Patrick Grünberg
06103 2053 - 705
Können wir weiterhelfen?
Buche deinen persönlichen Beratungstermin ganz bequem hier in unserem Online-Terminplaner.